In Verfahren vor dem SKE gilt das Anwaltsmonopol (vgl. § 14 Abs. 3 VRPG). Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniessen. § 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten nur diejenigen Kosten, welche aufgrund der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und - 21 -