9.2.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Parteientschädigung (Replik vom 6. Januar 2025, S. 2). Die Erstellung der Beschwerde habe Kosten verursacht, da er sich vorgängig durch Rechtsanwälte habe beraten lassen (nicht juristische Zusammenstellung zur Beschwerde vom 23. August 2024, S. 4, Beschwerdebeilage 1). Er selbst habe durch das Verfahren einen erheblichen Aufwand gehabt.