Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 948.25. § 7 Abs. 1 GebührD sieht bei einem Streitwert bis Fr. 6'500.00 einen Grundansatz von Fr. 900.00 plus 11 % des Streitwerts vor. Vorliegend beträgt der Grundansatz Fr. 1'004.00. Dieser ist um die Hälfte zu reduzieren. Die Staatsgebühr beträgt folglich rund Fr. 500.00. 9.2. 9.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG).