8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Stromverbrauch ausreichend nachgewiesen ist (Erw. 6.4.). Da die Liegenschaft zum fraglichen Zeitraum vermietet war, durfte der Stromverbrauch jedoch nicht dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden, da die Mieter als Strombezüger gelten (Erw. 7.6). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. - 20 - 9. 9.1. 9.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.