Für das Gericht ist damit mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Liegenschaft im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 vermietet war. Die Benützungsgebühren Strom hätten daher nicht dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft R-Weg ggg in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Rechnungsstellung hat an die Mieter der Liegenschaft in Rechnung zu erfolgen, da diese vorliegend als Strombezüger gelten (Erw. 7.4.).