Somit ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 vermietet war. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Mieter ihm den Schlüssel für die Liegenschaft immer noch nicht zurückgegeben hätten, sowie die Begleichung von Mietzinsausständen durch den Mieter im Januar 2024 sprechen dafür, dass das Mietverhältnis im fraglichen Zeitraum weiterhin bestanden hat.