7.6. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Mietvertrag vom 29. Mai 2020 belegt, dass die Liegenschaft R-Weg ggg in Q._____ ab Juni 2020 vermietet war. Der Mietvertrag enthält die Zusatzbestimmung, dass den Mietern das Recht eingeräumt wird, einen bis 1. Juli 2023 unkündbaren Vertrag zu erhalten. Nach diesem Datum betrug die Kündigungsfrist sechs Monate. Somit ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 vermietet war.