7.5. Gemäss Art. 255 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 13. März 1911 kann ein Mietverhältnis befristet oder unbefristet sein. Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer enden soll (Art. 255 Abs. 2 OR). Die übrigen Mietverhältnisse geltend als unbefristet (Art. 255 Abs. 3 OR) und enden erst mit der Kündigung (vgl. Art. 266a OR).