Für Forderungen des Werks für Kosten, die nach der Kündigung des Energielieferungsvertrags sowie bei leerstehenden Mieträumen und unbenützten Anlagen anfallen, ist der Hauseigentümer dem Werk gegenüber haftbar (Art. 5.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz).