dass sich die Mieterschaft nach dem 28. Februar 2022 weiterhin in Q._____ aufgehalten hätte, liege dem Gemeinderat nicht vor. Aufgrund des offiziell vorliegenden Leerstands der Liegenschaft seit dem 1. März 2022 seien die Rechnungen für den Zeitraum 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 ordnungsgemäss an den Liegenschaftsbesitzer geschickt worden. 7.4. In vermieteten oder verpachteten Liegenschaften gelten nicht die Eigentümer als Strombezüger, sondern die Mieter bzw. Pächter (Art. 1.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz).