7.3. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die angefochtene Abrechnung Energie vom 11. März 2024 beziehe sich auf die Periode 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022. Die Schlussrechnung Energie vom 11. März 2024 beziehe sich auf die Periode 1. Januar 2023 bis 18. Oktober 2023. Den Einwohnerdiensten Q._____ lägen ordnungsgemässe Abmeldungen der vormaligen Mieterschaft per 15. und 28. Februar 2022 vor. Eine telefonische Rückfrage habe ergeben, dass die beiden Mieter sich nahtlos per 16. Februar 2022 bzw. 1. März 2022 bei der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet hätten. Gemäss Gebäude- und Wohnungsregister sei die Liegenschaft R-Weg ggg seit diesem Zeitpunkt unbewohnt. Ein Beweis dafür,