Das Elektrizitätswerk habe dies auch eingestanden und als "unglücklich" bezeichnet. Ihm seien während der Mietdauer keine Mitteilung über die Verweigerung des Zugangs zum Stromzähler gemacht worden. Diese Information hätte auch ohne Verletzung von Datenschutzvorschriften gemacht werden dürfen und hätte es ihm als Vermieter ermöglicht, bei der Feststellung des Stromverbrauchs mitzuwirken. Auch habe er die Wegzugsadresse der Schuldner dem Elektrizitätswerk mehrmals zugestellt.