Es gebe auch keine Tiefkühltruhe, Elektroheizung oder andere Verbraucher. Der hohe Stromverbrauch könne folglich nicht durch ihn selbst verursacht worden sein. Er sei jedoch bereit, die Leerstandsgebühren inkl. dem zusätzlichen Stromverbrauch für die Erneuerung der Kanalisation rückwirkend ab amtlich registrierter Ablesung zu bezahlen. Ein einseitig mitgeteiltes Abmeldedatum bei der Einwohnerkontrolle genüge nicht den Anforderungen eines Beweises für eine Forderung von über Fr. 1'000.00.