7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die einseitige Abmeldung eines Mieters bei der Einwohnerkontrolle beende das Mietverhältnis nicht automatisch und befreie den Mieter nicht davon, seine Stromkosten zu bezahlen. Die Stromkosten der säumigen Mieter dürften nicht auf den Eigentümer der Liegenschaft überwälzt werden, der die Liegenschaft nachweislich nicht selbst bewohne. Laut gesetzlichen Vorgaben sei ein Mieter für seinen Stromverbrauch selbst verantwortlich.