Dies ist ohne ein intelligentes Messsystem (Smart Meter, Lastgangzähler) jedoch nicht möglich. Vorliegend bestand (noch) keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, in der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein intelligentes Messsystem zu installieren (Erw. 6.3.4.3.). - 17 - 6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die mittels Zähler ermittelten Verbrauchswerte dem Gericht plausibel erscheinen. Es ist daher auf die bei den Zählerablesungen ermittelten Werte abzustellen.