6.3.6. Dem Beschwerdeführer steht demnach der Gegenbeweis offen, mit welchem er den Hauptbeweis erschüttern könnte. Der Gegenbeweis kann jedoch nicht allein dadurch erbracht werden, indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich im fraglichen Zeitraum nicht in der Liegenschaft aufgehalten (vgl. SKEE 4-BE.2006.9, Erw. 3.5.2.4.). Vorliegend müsste der Beschwerdeführer nachweisen können, dass der durch den Zähler ermittelte Stromverbrauch, welcher der Periode vom 1. Januar 2023 bis 18. Oktober 2023 zugewiesen wurde, bereits zu einem früheren Zeitpunkt verursacht wurde. Dies ist ohne ein intelligentes Messsystem (Smart Meter, Lastgangzähler) jedoch nicht möglich.