Aus Sicht des Gerichts sind auch die manuell am PC durchgeführten Ablesungen nicht zu beanstanden, da im Zeitraum zwischen 15. November 2021 und 18. Oktober 2023 kein Zugang zur Liegenschaft möglich war. Die Gemeinde, welche aus dem Zählerstand ihren Anspruch ableitet, hat somit den ihr auferlegten Hauptbeweis erbracht.