Offenbar wurde der Beschwerdeführer erst spät über dieses Problem informiert und konnte schliesslich die Zählerablesung am 18. Oktober 2023 ermöglichen (vgl. E-Mail vom 28. Mai 2024, S. 2). Da der Beschwerdeführer zunächst keine Kenntnis davon hatte, dass der Zutritt zur Liegenschaft zur Ablesung des Zählers nicht möglich war, konnte er erst am 18. Oktober 2023 bei der korrekten Ermittlung des Stromverbrauchs behilflich sein. Vorliegend deutet nichts auf einen defekten Stromzähler hin. Aus Sicht des Gerichts sind auch die manuell am PC durchgeführten Ablesungen nicht zu beanstanden, da im Zeitraum zwischen 15. November 2021 und 18. Oktober 2023 kein Zugang zur Liegenschaft möglich war.