6.3.5. Da kein Zugang zur Liegenschaft gewährt wurde, konnte der Zähler im Zeitraum zwischen 15. November 2021 und 18. Oktober 2023 nicht abgelesen werden. Bei der Zutrittsgewährung handelt es sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung Nachteile nach sich ziehen kann (z.B. dass der Verbrauch geschätzt werden muss). Sofern die Mieter die Liegenschaft zum fraglichen Zeitpunkt noch bewohnt haben, trifft diese Obliegenheit die Mieter. Offenbar wurde der Beschwerdeführer erst spät über dieses Problem informiert und konnte schliesslich die Zählerablesung am 18. Oktober 2023 ermöglichen (vgl. E-Mail vom 28. Mai 2024, S. 2).