Altrechtliche Elektrizitätszähler, die vor 2006 in Verkehr gebracht wurden, dürfen aus Sicht des Messgesetzes so lange weiterhin verwendet werden, wie sie die Anforderungen der Verordnung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) vom 26. August 2015 erfüllen. Diese sind in Art. 15 Übergangsbestimmungen der EMmV geregelt. Die Energieversorger bzw. Gemeinden sind verpflichtet, alle Zähler regelmässig den Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit zu unterziehen (Art. 6 - 16 -