Gemäss Art. 31e Abs. 1 StromVV müssen bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 (also bis 1. November 2027) 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8a und 8b entsprechen. Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen. Innerhalb der Übergangsfrist bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8a und 8b ausstatten will. Lediglich Endverbraucher, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, sind unabhängig davon mit einem solchen Messsystem auszustatten.