6.3.2. Der Gemeinde als Rechnungsstellerin kommt der Hauptbeweis des Verbrauchs zu. Sie hat zu beweisen, dass der auf den Rechnungen aufgeführte Stromverbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Gemäss Art. 10.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz sind für die Feststellung des Stromverbrauchs die Angaben der Zähler massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Tarifapparate erfolgt durch Beauftragte des Werks in einer von ihm bestimmten Ordnung. In besonderen Fällen können die Bezüger angehalten werden, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände dem Werk zu melden.