6.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, es liege kein Hinweis darauf vor, dass der verrechnete Betrag nicht korrekt sei. Es sei Sache des Liegenschaftseigentümers, eventuell unter Beizug eines Elektrikers, nachzuweisen, dass der verrechnete Stromverbrauch nicht korrekt sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Stromverbrauch korrekt ermittelt wurde.