Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vorliegende Beweisproblematik würde nicht bestehen, wenn in der Einwohnergemeinde Q._____ bereits eine Umrüstung auf Fernablesung bzw. Smart Meter stattgefunden hätte. Laut Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) vom 23. März 2007 bestehe eine Pflicht zur Umrüstung. Viele Elektrizitätswerke seien dieser Pflicht bereits nachgekommen. - 13 -