5.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer äussert Zweifel an der Korrektheit der von der Gemeinde eingereichten Ablesedaten bzw. am ihm in Rechnung gestellten Stromverbrauch. Die einzige ordentliche Zählerablesung habe am 18. Oktober 2023 stattgefunden. Fiktive Ablesedaten, die offensichtlich nicht auf eine tatsächliche Ablesung des Zählers zurückgingen, seien keine rechtsgenüglichen Beweise für den Stromverbrauch. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vorliegende Beweisproblematik würde nicht bestehen, wenn in der Einwohnergemeinde Q.__