5.3.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die effektiven Ablesedaten dem Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen zunächst nicht herausgegeben. Nachdem sie mit Schreiben vom 10. Januar 2025 aufgefordert worden war, dem Gericht die effektiven Verbrauchswerte der betroffenen Liegenschaft der Jahre 2020 bis 2023 sowie als Vergleich die Leerstandgebühren der letzten 10 Jahre einzureichen, reichte sie die verlangten Unterlagen am 17. Februar 2025 ein. Die Messwertübersicht wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht und er hatte die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.