4.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Strombenützungsgebühren vorliegt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Seinem Ersuchen um Akteneinsicht (Edition der Verbrauchsdaten mit effektiven Ablesedaten) sei im Vorfeld des Verfahrens nicht entsprochen worden. - 11 -