Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung der Gemeinde. Die Anschluss- und Benützungsgebühren werden vom Werk ausgearbeitet und unterliegen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Über die im Einzelfall anzuwendende Benützungsgebühr entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Werks (Art. 11.2 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus den Positionen Netzkosten, Energiekosten und Gebühren zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (Art. 11.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz).