4.2.3. Die Benützungsgebühren bemessen sich nach den jeweiligen Aufwendungen der Tarifgruppe unter Einrechnung eines angemessenen Anteils zur Reservenbildung für die Sicherstellung der Wiederbeschaffung und einer langfristig genügenden Eigenfinanzierung sowie für angemessene Rückstellungen (Art. 11.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Der Bezug von Strom sowie die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sind gemäss den geltenden Anschlussgebühren Anhang 1 und den Benützungsgebühren Anhang 2 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung der Gemeinde.