4.2.2. Als Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstallationen gelten die Hauseigentümer (Grundeigentümer, Stockwerkeigentümer, Baurechtsberechtigte). Als Strombezüger gelten die Eigentümer; in vermieteten oder verpachteten Liegenschaften jedoch die Mieter bzw. Pächter. Nicht als Bezüger gelten Untermieter, Mieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern usw. (Art. 1.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz).