Das aargauische kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren einzufordern (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben die Erhebung der Abgaben auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).