Nur diese können den Streitgegenstand bilden. Das SKE ist an den Streitgegenstand gebunden und darf insbesondere bei der Beurteilung der gestellten Begehren nicht darüber hinausgehen (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG). Später in Rechnung gestellte Benützungsgebühren können daher nicht unmittelbar Streitgegenstand sein. Soweit das Begehren über diesen hinausgeht, kann darauf nicht eingetreten werden.