3.2. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt das Rechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz umstritten ist, als Streitgegenstand. Dieser wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt, andererseits durch die Parteibegehren bestimmt (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 1279 ff., mit Hinweis). Gegenstand des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2024 waren die Benützungsgebühren für Strom aus dem Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie vom 1. Januar 2023 bis 18. Oktober 2023. Nur diese können den Streitgegenstand bilden.