Die Beschwerdegegnerin ist jedoch vorbehaltlos auf die vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 per E-Mail erhobene Einsprache eingetreten und hat den Beschluss vom 24. Juni 2024 als Einspracheentscheid bezeichnet. Unter den gegebenen Umständen ist die Einsprache als rechtzeitig erhoben zu qualifizieren. 3. 3.1. Mit Duplik vom 5. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass die Gemeinde ihm in der Zwischenzeit eine weitere Stromrechnung in Höhe von über Fr. 1'000.00 geschickt habe, wobei der Strombezug ebenfalls nicht von ihm verursacht worden sei. Mit E-Mail vom 11. August 2025 -9-