2.6. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich um Rechnungen und nicht um eigentliche Verfügungen handelte. Dafür spricht, dass das in den Rechnungen genannte Rechtsmittel nicht als Einsprache, sondern als schriftliche Mitteilung bezeichnet wird. Die Frist für einen Widerspruch gegen die Rechnung beträgt abweichend von § 35 Abs. 2 BauG nur 10 Tage. Es hätte daher zuerst eine anfechtbare Verfügung erlassen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch vorbehaltlos auf die vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 per E-Mail erhobene Einsprache eingetreten und hat den Beschluss vom 24. Juni 2024 als Einspracheentscheid bezeichnet.