2.5.7. Wer gegenüber einer Behörde eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche amtlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. Wer gleichzeitig mehrere Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist. Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die dafür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 Ia 332).