2.5.4. Nach § 26 Abs. 1 VRPG sind Entscheide als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Sie werden den Parteien zugestellt. Sofern eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt hat, muss die Zustellung an diese erfolgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). 2.5.5. Die Gemeinde Q._____ hat sowohl die Rechnungen als auch den Einspracheentscheid an die Adresse "c/o B._____, S-Strasse ddd, T._____" zugestellt. Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Adresse "c/o C._____, W-Strasse eee, V._____" als seine amtlich genutzte Zustelladresse.