2.5.3. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Schweizerische Strafprozessordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone Anwendung findet, wobei die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze vorbehalten bleiben (Art. 1 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, bei welchem die Vorschriften des VRPG anwendbar sind. Mit anderen Worten ist die StPO im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar.