Auch sei es nicht Sache des Gemeinderats, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer seine Post regelmässig lese. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die beiden Rechnungen nie erhalten habe und die Bezeichnung der Adresse in V._____ als "amtlich genutzte Zustelladresse", sei reine Taktik.