2.5. 2.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe bei der Zustellung der Rechnungen nicht seine amtlich genutzte Zustelladresse gemäss Art. 87 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 genutzt. Diese Adresse werde von Behörden seit Jahren benutzt und sie sei auch in den Gerichtsakten amtlich vermerkt. Damit habe die Gemeinde die minimale Sorgfaltspflicht bei der Zustellung verletzt und ihm damit das rechtliche Gehör verunmöglicht. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er habe aufgrund eines Zustellungsmangels nicht rechtzeitig von den Rechnungen Kenntnis erlangt.