2.4. Eine Verfügung bzw. ein Entscheid ist dem Adressaten schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Die Eröffnung ist eine empfangsbedürftige Rechtshandlung, die dem Betroffenen die Anfechtung der Verfügung erst ermöglicht. Erst im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1066 f.). Die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung trägt die Beschwerdegegnerin (BGE 5A_98/2011 vom 3. März 2011, Erw. 2.3).