2.2. Bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen ist auch zu prüfen, ob diese im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen haben. Hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Sachurteilsvoraussetzung gefehlt, kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufheben. Hätte die Vorinstanz aufgrund einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung nicht auf die Einsprache eintreten dürfen, ist der vorinstanzliche Entscheid selbst dann aufzuheben, wenn dies von keiner Partei verlangt wurde (Merker, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38 N 4).