1.4.2. Der Einspracheentscheid wurde am 25. Juni 2024 versendet und kann dem Beschwerdeführer frühestens am 26. Juni 2024 zugegangen sein. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die mit Poststempel vom 27. August 2024 versehene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden.