Das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der Gemeinde Q._____ wurde noch unter dem alten VRPG erlassen und hat die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 des aufgehobenen VRPG vom 9. Juli 1968). Es hätte den geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägigen Beschwerdefrist an das SKE.