1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Juni 2024 ist ein Einspracheentscheid in Abgabesachen nach § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. -5- 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.