H.4. Mit Beweisanordnung vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis 22. September 2025 als Nachweis für die Vermietung der Liegenschaft einen Mietvertrag für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 sowie eine allfällige Kündigung des Mietvertrags einzureichen. H.5. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 22. September 2025 nach und reichte einen Mietvertrag vom 29. Mai 2020 sowie einen Beleg für eine ausstehenden Mietzinszahlung eines Mieters in der Höhe von Fr. 1'500.00 vom Januar 2024 ein. H.6. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht.