H.1. Mit Vorladung vom 25. Juni 2025 teilte das SKE den Parteien mit, dass es eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig erachte. Sollten sie dennoch eine mündliche Anhörung wünschen, hätten sie dies dem Gericht bis spätestens 11. August 2025 schriftlich mitzuteilen. H.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit, dass sie auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Der Beschwerdeführer verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer Verhandlung. -4- H.3. Am 27. August 2025 hat das Gericht die Streitsache ohne Parteibeteiligung beraten.