G.1. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde freigestellt, bis 26. März 2025 zu den Neuerungen der Duplik Stellung zu nehmen. G.2. Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 5. Mai 2025 Stellung zu den Neuerungen der Duplik. Das Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.