F.2. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht und sie wurde ersucht, bis 10. Februar 2025 eine Duplik abzugeben. Weiter wurde sie aufgefordert, dem Gericht mit der Duplik die effektiven Verbrauchswerte der betroffenen Liegenschaft der Jahre 2020 bis 2023 sowie als Vergleich die Leerstandgebühren der letzten 10 Jahre einzureichen. F.3. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 17. Februar 2025 innert erstreckter Frist und hielt an ihren Anträgen fest. Sie reichte dem Gericht eine Messwertübersicht der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein.