E.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Ihm wurde freigestellt, bis 22. November 2024 zu replizieren. F.1. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. Januar 2025 innert erstreckter Frist eine Replik und hielt an seinen Anträgen fest. Er ersuchte um Edition der effektiven Verbrauchswerte der Jahre 2020 bis 2023 sowie der Leerstandsgebühren der letzten 25 bzw. 10 Jahre durch die Beschwerdegegnerin.